Verbreitungsgebiete von Rot-, Dam-, Sikawild in NRW

Aus der

 

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW)
- Stand vom 13.3.2019 -

 

Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild

 

§ 39
Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden.

 

§ 40
Begriffsbestimmungen
(1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise
oder in geringer Zahl aufhält.
(2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören.


§ 41

Verbreitungsgebiete

Hier der Link zu den Karten der Verbreitungsgebiete auf: https://www.lanuv.nrw.de/natur/jagd/verbreitungsgebiete-rot-dam-und-sikawild

(4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.


§ 42
Wilddichte
In den Verbreitungsgebieten ist die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.


§ 43
Bejagung in den Freigebieten
Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II.

                                                                                                                             Bild: Burkhard Stöcker


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