Schonzeitaufhebung für Schwarzwild in NRW

 

Aufhebung der Schwarzwild-Schonzeit in NRW
Erlass Schwarzwild 04-01-2018.pdf
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Das amtliche Bejagungskonzept NRW
Bejagungskonzept zur Einhaltung einer we[...]
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Das amtliche Bejagungskonzept

 

Mit dem Aufhebungserlass zur Schwarzwild-Schonzeit hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV) endlich die „Schwarzwildhege- Politik“ der vergangenen Jahrzehnte korrigiert. (In NRW galt stets die bundesweit längste Schonzeit für Schwarzwild: 6 Monate Schonzeit für alles Schwarzwild außer Frischlingen; Vgl. Heute 2016). Mit der Aufhebung der Schonzeit haben Jagdausübungsberechtigte, die wirklich Schwarzwild reduzieren wollen, nun einen deutlich weiteren Spielraum. Unter anderem die oft effektive Jagd im Februar (Schnee/ kreisen), die „Mitnahme“ von Sauen bei Morgenansitzen im Sommer und die Bejagung von Getreideschlägen in der Milchreife ab Mitte Juni.

 

Das begleitende „Bejagungskonzept zur Einhaltung einer weidgerechten Jagdausübung bei der Umsetzung des Erlasses vom 4.1.2018“ (LANUV/FJW) steht allerdings im eklatanten Widerspruch zu dem eigenen Erlass! Ziel der Schonzeitaufhebung ist eine Reduktion des Schwarzwildes (Seuchenprävention!), indem die Jagd intensiviert und mehr Sauen geschossen werden. Doch das „Bejagungskonzept“ schränkt die eigene Schonzeitaufhebung derart ein, dass bei Beachtung keine Reduktion stattfinden könnte! Eine Rolle rückwärts also. Denn die reproduzierenden Tiere, Überläufer-Bachen und Bachen, sollen gemäß des „Konzeptes“ nach wie vor weitgehend geschont werden!   

 

Offensichtlich traut man den Jäger/innen in NRW nicht zu, dass man ganzjährig „offenes“ Wild „weidgerecht“ bejagt – daher wird in diesem „Bejagungskonzept“ der Tierschutz und die „Weidgerechtigkeit“ in den Mittelpunkt gestellt. Dabei ist der Muttertierschutz für Jäger/innen selbstverständlich und rechtlich klar geregelt (BJagdG §22 (4)). Für Schwarzwild bedeutet es, dass diejenigen Bachen zu schonen sind, die noch abhängige, d.h. gestreifte Frischlinge führen (wie im Erlass völlig korrekt und konkret erwähnt).      

 

Das „Bejagungskonzept“ gibt lediglich Empfehlungen, die allgemeingültig und seit Jahren bekannt sind (Abschuss auch kleinster Frischlinge, Revier übergreifende Drückjagden etc.).

 

Das einzige „Eingeständnis“ des „Konzeptes“ an die Schonzeitaufhebung ist, dass nun ganzjährig „nicht führende Überläufer“ bejagt werden sollen. Und auch diese Einschränkung („nicht führende“) ist kontraproduktiv: Denn selbstverständlich dürfen (und sollten!) führende Überläufer erlegt werden, sofern die Frischlinge nicht mehr auf Führung angewiesen sind (ab spätestens 25kg).   

Dass die Überläuferjagd nur eingeschränkt empfohlen wird, wundert nicht: die Überläuferschonzeit war ja jahrzehntelang „Markenzeichen NRW“…

 

In dem wichtigsten Punkt läuft dieses „Konzept“ dem Erlass eklatant zuwider: Die dringend notwendige Bachenbejagung soll stark eingeschränkt sein! Gemäß „Konzept“ sollen nun nur noch „nachrangige Bachen“

  • ab November
  • bei der Einzeljagd
  • aus größeren Rotten

erlegt werden! „Leitbachen“ sollen nach wie vor total geschont werden!

Würde man diesen absurden Empfehlungen folgen, würden Bachen weiterhin weitgehend geschont – eine effektive Bachenbejagung praktisch ausgeschlossen! Damit rudert man sogar weiter zurück, als man vor der Schonzeitaufhebung (mit Bachenjagdzeit ab 1.8.) war! Das kann nicht Ziel der Schonzeitaufhebung sein und widerspricht den zeitgemäßen Methoden einer konsequenten Reduktionsjagd. (Auch die im „Bejagungskonzept“ empfohlenen Artikel widersprechen dem Aufhebungserlass krass: Hier werden die langen, NRW-typischen Schonzeiten für Schwarzwild gerechtfertigt und eine extensive Bejagung von Bachen und Überläufern gefordert! Den Jäger/innen wird „erklärt“, dass ein tierschutzgerechter Bachenabschuss nur bei „der Einzeljagd“ und bei „ruhiger Beobachtung“ möglich sei!! Darüber hinaus sei bereits die Freigabe (!) von Überläuferbachen und Bachen bei Bewegungsjagden „verantwortungslos und keinesfalls tierschutzgerecht“!).

 

Dabei sind sich Fachleute in ganz Deutschland einig (Keuling  2016, Hohmann 2010, Hahn 2014, Pegel 2010, Völk 2015), dass eine Bestandsreduktion nur erfolgreich sein kann, wenn

  • die Strecke sehr hoch ist (schießt man ca. zwei Drittel des Sommerbestandes, stagniert der Bestand; will  man reduzieren, müssen 75-80% des Bestands erlegt werden! Eine bislang unüberwindbare Herkulesaufgabe)
  • und ausreichend viele Zuwachsträger erlegt werden (adulte Bachen haben deutlich höhere Reproduktionsraten als Überläufer und Frischlinge)    

 

Verantwortliche Jagdleiter in ganz Deutschland fordern daher seit einiger Zeit dazu auf, bei Bewegungsjagden im Dezember und Januar gezielt Bachen zu schießen, deren Frischlinge nicht mehr gestreift sind (konform mit dem Erlass). Wann denn auch sonst? Ein realistisches Drückjagd-Szenario im Januar: Dem Schützen kommt eine adulte Bache mit einem ganz „normal geborenen“ Frischling (die restlichen Geschwister wurden im Laufe des Jahres oder auf der Drückjagd bereits geschossen). Dieser ist mindestens 9 Monate alt, hat bereits 30 bis 35kg auf den Rippen und ist (längst) nicht mehr auf die Führung der Bache angewiesen. Schießt der Schütze den Frischling, beträgt die Wahrscheinlichkeit 50%, dass es ein Keilerchen ist (und die Reproduktion im nächsten Jahr unverändert). Schießt der Schütze die Bache, hat er einen produktiven Zuwachsträger entnommen.

 

Die Reduktion der Schwarzwilddichte funktioniert nur über eine Erhöhung der Gesamtstrecke und der Erlegung ausreichend vieler Bachen. "Wer (...) eine Altbache schont, deren Junge keine Streifen mehr haben, d.h. nicht mehr gesäugt werden, handelt hinsichtlich einer beabsichtigten Bestandsreduktion kontraproduktiv" (Hohmann 2010).

 

Fazit

Die verbindliche Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild wird den Jägern in den Revieren praktisch helfen. Das dazugehörige „Bejagungskonzept“ jedoch nicht. Es ist kein innovatives Konzept zur Reduktion der Bestände in Zeiten der Seuchenprävention. Im Gegenteil! Es ist ein praxisfernes Konzept zur Bewahrung einer überholten Bewirtschaftungskultur. Es schützt Tierschutzgründe vor, wo keine sind (keine „führenden“ Stücke schießen) und trägt damit nicht nur zur Schonung der Zuwachsträger bei, sondern auch zur Verunsicherung von Jägerinnen und Jägern in den Revieren. Und das in Zeiten der drohenden Gefahr ASP!

 

Das Zeitgemäße Bejagungskonzept zur Reduktion des Schwarzwilds

(Wildökologie-Heute; Auszug)

 

Die bislang praktizierte Schwarzwildjagd in NRW hat die Bestände nicht eindämmen können, weil jährlich stets weniger erlegt als geboren wurde (kompensatorische Sterblichkeit). Um einen Schwarzwildbestand zu reduzieren, müssen über mehrere Jahre jährlich 80 von 100 Wildschweinen erlegt werden! Dies funktioniert flächendeckend nicht mit der herkömmlichen Jagd! Flächendeckend in NRW ist daher ganzjährig und bis auf weiteres so viel Schwarzwild wie möglich zu erlegen (anstatt unsinniger „Zielvorgaben“ auf Revier- oder Hegeringebene, die niemand bemessen oder kontrollieren kann). Neben dem "automatisch" stattfindenden hohen Eingriff in die Frischlingsklasse müssen ausreichend viele Zuwachsträgerinnen erlegt werden.

 

Maßnahmen (Auszug):

  • Bachen sind zu erlegen, sobald die Frischlinge nicht mehr gestreift sind (und sich selbständig weiter entwickeln können)
  • ...
  • Frischlings-Fallenjagd „gängig“ machen (wie bereits bei der Vereinbarung zwischen MUNLV und LJV 2009 „Gemeinsame Verantwortung für die Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest“ vereinbart, aber nie umgesetzt…)
  • Einrichtung von Runden Tischen in jedem Landkreis zur Entwicklung lokaler Strategien (s. Rheinland-Pfalz)
  • ...
  • Erprobung bislang illegaler Bejagungshilfen (Nachtsichttechnik) und anderer Bejagungsmethoden (Rotten-Fallen, Kirr-Fotofallen-Jagd etc.)
  • ...

 

Das Bejagungskonzept soll - im Austausch mit Fachleuten - weiter entwickelt werden. Sollte die ASP auch in NRW ausbrechen, muss sofort ein Notfall-Bejagungsplan verfügbar sein!

 


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