Beize gegen Wildschäden

 

Derzeit ist nur ein Beizmittel für Mais zugelassen, das aufgrund seines Wirkstoffes (Methiocarb) als Wildschadenverhütungsmittel bezeichnet werden darf: Mesurol (Zulassungsnummer 043599-00). Das Beizmittel gilt als wirksam gegen Vogelfraß (Tauben, Krähen), ist aber auch weitestgehend effektiv gegen die Aufnahme durch Wildschweine. Das Mittel ist noch bis zum 31.12.2016 zugelassen und darf unter Beachtung der Auflagen, wie folgender, ausgebracht werden: 

"Behandeltes Saatgut darf nicht mit einem pneumatischen Gerät zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet, ausgesät werden, es sei denn, das verwendete Gerät ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die erzeugte Abluft in oder unmittelbar auf den Boden leitet, und erreicht dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 % verglichen mit Sägeräten ohne eine solche Vorrichtung. Grundsätzlich sollten die vom Julius Kühn-Institut geprüften und in der "Liste der abdriftmindernden Maissägeräte" aufgeführten Gerätetypen verwendet werden..." (Datenblatt des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).

 

Landwirte, die in Regionen mit regelmäßigen Schwarzwildvorkommen nicht bzw. nur mit einem fungiziden Mittel beizen, tragen aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht (§254 BGB) die Verantwortung bei aufkommenden Schäden in dedrillten Feldern durch Vögel und Schwarzwild.

Erhebliche Schäden können auf Feldern auftreten, in denen der Mais nicht gegen Vogelfraß (und Wildschweine) gebeizt wurde.

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