Die Rechtsanwälte Hans- Jürgen Thies vom LJV (links) und Jürgen Reh vom VJE

Wildschadenersatzansprüche - Volle Übernahme?

 

Im Rahmen der Messe Jagd & Hund luden der Landesjagdverband NRW (LJV) und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen- Lippe e.V. (VJE) am 8.2.14 zu der Fachveranstaltung "Wildschadenersatzansprüche - Volle Übernahme?" nach Dortmund ein.

 

Die Wildschadensituation hat sich in den vergangenen Jahren in vielen Regionen Deutschlands drastisch verschärft. Rasant angewachsenen Schwarzwildbestände treffen auf eine immer größere Anbaufläche von Mais und richten hier immer größere Schäden an. "Aufgrund dieser Entwicklung gibt es seit etwa 10 Jahren Bestrebungen, den Wildschadenersatz zu modifizieren", so der Justitiar des LJV, Hans-Jürgen Thies. Es sei an der Zeit, dass auch Eigentümer und Bewirtschafter mehr Verantwortung übernehmen. In Baden- Württemberg gibt es derzeit Überlegungen, ob gesetzlich festgeschrieben werden solle, dass ein Teil der Haftungsquote bei Wildschäden an bestimmten Kulturen, wie Mais, auf die Landwirte übertragen wird. Eine solche Regelung birgt allerdings, genau wie die Regelung der Wildschadenpauschale, die Ernst zu nehmende Gefahr, dass die Motivation der Jägerschaft sinkt, die Bestände effektiv zu regulieren, um Wildschäden zu verhindern. Obwohl es nach §1 BJagdG die gesetzliche Pflicht der Jäger sei, "möglichst angepasste Bestände" herzustellen, wie Jürgen Thies vom VJE betonte. Doch Reh verwies auch auf die zunehmende Bedeutung der Wildschadendeckelung, -pauschale, -quotelung bzw. von Kombimodellen.  

 

Der VJE berät Jagdgenossenschaften bei der Einführung solcher Modelle der Wikldschadenregulierung. Als Beispiel ging Reh auf die Möglichkeit der Deckelung von Wildschäden ein und erläuterte, auf welche Punkte die Verpächter bei der Einführung der Deckelung, die unbedingt vertraglich geregelt werden sollte, achten müssten:

  • grundsätzlich ist der Jagdpächter zur Übernahme der Wildschäden verpflichtet, aber
  • die Übernahme der Ersatzpflicht für Wildschäden ist begrenzt auf einen Beitrag in Höhe von maximal x€ pro Jagdjahr
  • der Jagdgenossenschaft wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, um reagieren zu können, sollte der Jagdpächter offensichtlich nicht zielgerichtet jagen (z.B. bei Verstoß gegen die Kirrungsbestimmungen oder bei der Unterhaltung von Maiswildäckern für Schwarzwild)
  • grundsätzlich werden alle Schäden über neutrale Wildschadenschätzer abgeglichen, mit Ausnahme von kleinen Schäden (z.B. 100-200€)
  • wechselseitige Benachrichtigungspflicht! Jäger wie Landwirte müssen den jeweils anderen umgehend von Schäden unterrichten, sobald sie Kenntnis davon haben

 

Eindrücklich forderte Jürgen Reh die Jäger dazu auf, verantwortungsvoll zu jagen und die Regulierung des Schalenwildes Ernst zu nehmen. "Denn die Zukunft der Jagd wird in den Revieren entschieden, nicht in Düsseldorf oder Brüssel", so der VJE- Geschäftsführer.

 

 

Kommentar F.C. Heute

 

Eine Deckelung von Wildschäden sollte gut überlegt sein, wie RA Jürgen Reh vom VJE richtigerweise erläuterte. Eine Deckelung der Schadensumme kann dazu führen, dass sich die Jagdausübungsberechtigten nicht mehr in dem gebotenen Maß für die präventive Wildschadenverhütung kümmern und hohe Schwarzwildbestände billigend oder gar erfreut in Kauf nehmen.

 

Trotzdem kann die Deckelung in Ausnahmefällen, revierweise, eine sinnvolle Methode sein, um über einen so geregelten Ersatz der Wildschäden eine dauerhafte, gute Bejagung der Reviere durch engagierte Jäger zu gewährleisten. 

 

Die Möglichkeit, dass Bagatellschäden bis 50 oder 100€ von den Landwirten selbst getragen werden könnten, wurde leider nicht erwähnt. Ebensowenig wie auf die "Schadensminderungspflicht" der Landwirte und auf die Konsequenzen, die ein "Mitverschulden" des Bewirtschafters nach sich ziehen können, eingegangen wurde.

 

Jagdpächter, die auf eine Deckelung (Pauschalierung, Quotierung) der Wildschäden drängen, sollten:

 

- in besonderer Weise von Wildschadensgefahr betroffen sein

  • z.B. durch riesige Maisschläge in Ostdeutschland oder
  • zahlreiche große Maisschläge an der Reviergrenze zur Nachbar- Waldjagd

 

- sich in der Wildschadenverhütung vor Ort sehr engagiert zeigen. Das heißt:

  • ständige Kontrolle der gefährdeten Felder (mindestens Jagdaufseher vor Ort!)
  • andauernde Ansitze im Feld, auch Gruppenansitze mit Gästen (Jungjäger!)
  • ggf. "Verstänkern" und/oder zäunen
  • andauernder Dialog mit den betroffenen Landwirten!

 

- bereit sein, die Schwarzwildbestände zu reduzieren, z.B. durch

  • konsequente Durchführung von Drückjagden auf Schwarzwild (an revierübergreifenden Drückjagden teilnehmen)
  • Beachtung der Kirrungsbestimmungen
  • gezielte Jagden nach Neuschnee (kreisen)

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