Die Krickenbecker Erklärung ist eine Vereibarung zwischen der örtlichen Jägerschaft und der Biologischen Station unter wissenschaftlicher Leitung des Instituts für Landschaftsökologie (WWU- Münster) aus dem Jahr 2001.

 

 

Regel 1:

Keine jagdlichen Beschränkungen auf die Wildarten Reh, Fuchs, Hase, Kaninchen, Fasan (keine Jagd während der Brutzeit der Vögel in der Kernzone)

Empfehlung:

Der Feldhasenstammbesatz sollte in den Jagdbezirken, in denen er bejagt wird, jährlich durch flächendeckende Scheinwerferzählungen (drei bis vier Zählungen von Ende Dezember bis Ende März) erfaßt (vgl. Spittler & Feemers 2000) und langfristig beobachtet werden, um bei der Bejagung umgehend auf Besatzschwankungen reagieren zu können. Das Aussetzen und die Fütterung von Fasanen sollte wie das Sammeln ausgemähter Gelege im NSG unterbleiben. Die Bejagung des Fuchses sollte weiterhin schwerpunktmäßig in den Randzonen des UG`s, bzw. außerhalb des NSG`s stattfinden.

Regel 2:

Maximal zwei Gesellschaftsjagden pro Jahr im September auf dem Hinsbecker und Glabbacher Bruch (keine Entenjagd auf anderen Seen und Artenschutzgewässern)

Empfehlung:

Die Regel sollte bis auf weiteres beibehalten werden. Die Jagdpächter des Jagdbezirks sollten nach Absprache mit dem Naturschutz in Jahren mit geringem Stockentenvorkommen auf die Jagd verzichten (langfristige Auswirkungen der kurzfristig festgestellten deutlichen Störungen können nur über ein Monitoring der Brut- und Rastbestände der Wasservögel erkannt werden)

Regel 3:

Keine Jagd auf Graugänse im NSG

Empfehlung:

Die Jagd auf Graugänse in den Zonen 1 und 2 sollte unterbleiben. Die Auswirkungen der Gänsejagd im Randbereich des NSG`s sollten überprüft werden (es wurden bei der Gesellschaftsjagd auf Gänse auf dem Wasser und am Wasser deutliche Störungen festgestellt; aus den Versuchen zur Bockjagd kann abgeleitet werden, daß die Einzeljagd auf Gänse in weiterer Entfernung vom Gewässer kaum oder keine Störung darstellt).

Regel 4:

Schutz (Vollschonung) der Wildarten Stein- und Baummarder, Iltis, Mauswiesel, Dachse, Rebhühner, Elstern, Höckerschwäne, Waldschnepfen, Bläßhühner und Möwen-Arten im NSG

Empfehlung:

Die Regel sollte beibehalten werden (die Untersuchungen ergaben, daß Dachs und Rebhuhn im NSG fehlen). Die typischen Biotope für Rabenvögel befinden sich außerhalb des NSG`s.

Regel 5:

Reduktion der Ansitzeinrichtungen im NSG

Empfehlung:

Die Regel sollte beibehalten werden. Es sollten keine Einrichtungen in Zone 2 errichtet werden, die Einrichtungen der Zone 3 sollten möglichst unauffällig plaziert und eingerichtet werden. Die Benutzung transportabler Ansitzleitern wird empfohlen. Die Reduktion der Reviereinrichtungen ist noch nicht vollständig umgesetzt worden. Die nicht mehr genutzten Einrichtungen sollten aus Sicherheits- und landschaftsästhetischen Gründen umgehend abgebaut werden. Bei der Umsetzung könnte ein gemeinsamer Aktionstag von Jägern und Biologischer Station anberaumt werden.

Außerdem sollten insgesamt drei weitere Ansitzeinrichtungen entfernt werden: Die Ansitzleitern L1 und L2 stehen an derselben Wiese und von L1 aus ist seit der Anlage des Artenschutzgewässers in der Wiese kaum noch auf Jagderfolg zu hoffen. Die in diesem Jahr neu errichtete Leiter L2 ist sehr auffällig errichtet worden. An dieser Stelle sollte eine Leiter für die Ansitzjagd genügen. Die Leiter L24 ist lediglich für eine (im NSG nicht zulässige) Hundeprüfung aufgestellt worden (Kap. 6.7). Der Hochsitz H1 sollte abgebaut werden, da in diesem Bereich bereits die Ansitzeinrichtungen L29 und H2 ausreichend Ansitzgelegenheiten bieten.

Regel 6:

Entfernung der Salzlecken, Rehwild- und Fasanenfütterungen im NSG

Empfehlung:

Die Fütterungseinrichtungen im NSG sollten abgebaut werden. Aus ökologischer Sicht gibt es im Niederrheinischen Tiefland keine Notzeiten für das Wild (deutliche Zunahme milder Winter, keine Waldbrände, keine Überschwemmungen im UG).

Regel 7:

Wildäsungsflächen mit heimischem Saatgut gestalten, keine Düngung, keine Herbizide

Empfehlung:

Die Wildäcker WA1 und WA2 sollten in landschaftsökologisch gestaltete Äsungsflächen umgestaltet werden (vgl. Petrak 2000, Hespeler 1992, Ueckermann & Scholz 1988). Darüber hinaus sollte angestrebt werden, weitere Ackerflächen, die außerhalb des NSG`s am Rand des UG`s liegen (bei Schlöp, bei Leuth; s. Karte 4), als extensive Wildäsungsflächen für den Naturschutz zu gewinnen. Die Wildäsungsfläche WA3 sollte als ein- bis zweischürige Wiese in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben.

Regel 8:

Anlage von Ersatzgewässern für die Entenjagd

Empfehlung:

Da eine solche Anlage ohne eine Kirrung der Enten für die Jagd meistens wenig sinnvoll ist, sollte diese Regel zunächst zurückgestellt werden. Allerdings kann die Schaffung größerer, für die Stockenten optimaler Flachgewässer eine Möglichkeit zur Verbesserung des Lebensraums darstellen (vgl. Schniepp 1990).

Regel 9:

Neue Zonierung des NSG`s in 3 Sensibilitätszonen (Zone 1: „Kernzone Wasserflächen“, Zone 2: 50m breite Ufersäume, „Pufferzone“, Zone 3: weitere Flächen, „Randzone“ (Karte 5)).

Empfehlung:

Die bisherige Kernzone (BMP, BSKS 1995) sollte durch diese Zonen ersetzt werden. Die Jagd sollte sich, wie oben beschrieben, an diesen Zonen orientieren.

Regel 10:

Naturschutzkontrollen, -maßnahmen und –zählungen in den Zonen 1 und 2 minimieren

Empfehlung:

Die Bootseinsätze sollten reduziert werden (im Rahmen der Brut- und Zugvogelkartierungen und im Rahmen der Pflegeeinsätze für die Secretis; evtl. Brutvogelkartierungen nur jedes zweite Jahr; die Pflegemaßnahmen im Uferbereich können wie bisher durchgeführt werden).

Regel 11:

Ruhigstellung der Secretis (Graureiherkolonie)

Empfehlung:

Das Gebiet sollte wie bisher ruhig gestellt sein und nur die notwendigsten Pflegemaßnahmen und der Jagdschutz stattfinden.

Regel 12:

Reduktion des Rehwildbestands zur Verringerung der Wilddichte

Empfehlung:

Im UG konnte bisher zwar kein überhöhter Verbißdruck durch Rehwild festgestellt werden (Kap. 5.1), aber die insgesamt schwache Konstitution vor allem junger Rehe läßt eine Reduktion des Bestands empfehlenswert erscheinen. Es empfiehlt sich eine intensive Bejagung des im Frühling und Sommer außerhalb des UG`s stehenden Rehwilds: hierbei handelt es sich offensichtlich um Individuen, die aus dem UG herausgedrängt wurden (vgl. Stubbe 1966) und deren Abschuß sich daher auf die Dichte der Population auswirkt. Außerdem bedeutet eine Bejagung des Rehwilds in den Feldern eine weitere Verlagerung des Jagdbetriebs vom NSG in die Außenbereiche. Da eine Bestandsreduktion nur über den Abschuß des weiblichen Rehwilds erreicht werden kann (Stubbe 1997), sollte dieser nicht vernachlässigt werden. Weiterhin ist eine Reduktion des Bestands durch den reinen Wahl- oder Selektionsabschuß, wie er in den Jagdbezirken des UG`s betrieben wird, nicht zu realisieren (Seilmeier 1996). Statt dessen gilt, insbesondere in Gebieten mit hohen Rehwilddichten, der Grundsatz der Rehwildbewirtschaftung „Zahlabschuß geht vor Wahlabschuß“ (Stubbe 1997). Daher ist eine Umstellung der Bejagungsmethode zu einem Zahl- oder Reduktionsabschuß notwendig. Außerdem kann die Durchführung von Bewegungsjagden zur Reduktion der Bestände sinnvoll sein. Bewegungsjagden auf Schalenwild sind in den letzten Jahren vielfach erprobt worden. Neben der hohen Effektivität dieser Jagdmethode spricht gerade in Naturschutzgebieten die gleichzeitige Verringerung des Jagddrucks für die Anwendung dieser Jagdart (Wölfel 1999, Dollinger & Reinecke 1997, Straubinger 1997, Baumgärtel 1996). Besonders in den zusammenhängenden Waldbereichen des UG`s, in denen die Bejagung des Rehwilds durch die Einzeljagd problematisch ist („Hinsbeck 1“, „Schloß Krickenbeck“, „Krickenbecker Seen“), könnten Bewegungsjagden eine ökologisch sinnvolle Ergänzung des Jagdbetriebs darstellen.

Regel 13:

Ökologische und jagdliche Verbesserung der Randzonen des NSG`s und der angrenzenden Agrarlandschaft (z. B. Erhöhung der Grenzlinieneffekte, Biotopübergänge vom NSG zur Agrarlandschaft schaffen)

Empfehlung:

Gemeinsame Maßnahmen von Jagd, Naturschutz und Landwirtschaft sollten weitergeführt werden. Die ökologische Optimierung der Randzonen kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Kammerung der Landschaft durch neue Feldgehölze und Hecken, Anlage von Uferrandstreifen und Ufergehölzen, Anlage von Artenschutzgewässern und Kleingewässern, Förderung von Ackerrandstreifen, Feld- und Wiesenrainen, Verbreiterung vorhandener Waldränder, Neuanlage oder Extensivierung von Grünland, Förderung und gezielte Planung von Stillegungsflächen und Brachen, Förderung des ökologischen Landbaus, wildökologisch orientierter Anbau von Zwischenfrüchten/Gründüngung.

Regel 14:

Bearbeitung und Aktualisierung des Landschaftsplans

Empfehlung:

Dabei sollten die neuen Erkenntnisse der Projektgruppe (Hartwig et al., 2000) und dieser Diplomarbeit berücksichtigt und eingearbeitet werden.

Regel 15:

Erarbeitung eines Monitoringprogramms „Jagd und Naturschutz in und am NSG Krickenbecker Seen“

Empfehlung:

Es sollte eine kontinuierliche Überwachung von Jagd- und Naturschutzparametern und Jagd- bzw. Naturschutzaktivitäten stattfinden. Dazu gehört die Bestandsaufnahme der Brut- und Zugvögel, die Besatzaufnahme von Hase und Rebhuhn, ein Meldesystem für bemerkenswerte Arten wie Waldschnepfe, ein Meldesystem zur Abstimmung der Jagd- und Naturschutzaktivitäten und die Aufnahme der Verbissschäden.

Regel 16:

Erarbeitung eines Plans zum „Naturschutzorientierten Jagdbetrieb in und am NSG Krickenbecker Seen“

Empfehlung:

Die Ziele und Maßnahmen des Jagdbetriebs sollten (in Kooperation von Jagd, Naturschutz, Forst- und Landwirtschaft) in einem Gesamtplan dargestellt werden.



 

 

 


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